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Einstweiliger Rechtsschutz bei wechselseitiger Abberufung von GmbH-Geschäftsführern
Kein Verfügungsgrund bei dringlichkeitsschädlichem Verhalten des Antragstellers
Das ) hat sich mit dem schwierigen und umstrittenen Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes bei der wechselseitigen Abberufung von GmbH-Geschäftsführern in einer Zweipersonen-Gesellschaft befasst. Im entschiedenen Fall spielte die i. d. R. kritische materiell-rechtliche Frage, ob eine Berechtigung zur Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, allerdings keine Rolle. Vielmehr verneinte das Gericht bereits die Dringlichkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Argument, die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin/Verfügungsklägerin hätten ohne zwingenden Grund eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und dann die Frist voll ausgeschöpft. Damit überträgt das KG Berlin im Einklang mit hierzu bereits ergangener Rechtsprechung die im Wettbewerbsrecht entwickelten Vorgaben an die Dringlichkeit von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Gesellschaftsrecht.
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I. Einstweilige Untersagung von Maßnahmen der Geschäftsführung
[i]Abberufenem GF kann einstweilen Geschäftsführung und Vertretung untersagt werdenEs ist grds. anerkannt, dass einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer im Weg der ein...