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Insolvenzgeld | Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses
Die Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses wirkt bei andauernder Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans während der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens auch dann fort, wenn sich die Überwachung auf die Ausschüttung der Insolvenzquote durch den Treuhänder beschränkt, mit der Folge, dass kein neuer Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein neues, anpruchsauslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andaue...