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SG Hamburg 20.06.2025 S 40 U 140/23 D, NWB 45/2025 S. 3058

GUV | Wegeunfall bei Fensterreinigung vor Fahrtantritt

Ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte vor Fahrtantritt zur Arbeit den PKW in einen verkehrssicheren Zustand versetzt, etwa durch Eiskratzen im Winter oder durch Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe, und hierbei stürzt.

Anmerkung:

Zu den geschützten Tätigkeiten in der Wegeunfallversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) gehört nicht nur das tatsächliche „Fortbewegen“, sondern auch die unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Die Beseitigung von Sichtbehinderungen vor Fahrtantritt seien zur Herstellung eines fahrsicheren Zustands des PKW notwendig gewesen, sodass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Scheibenreinigen bestand, so das Gericht.

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