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Trapped Cash bei Immobilien-GmbHs
Gestaltungsvarianten und deren steuerliche Implikationen
Aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG können GmbHs in bestimmten Fallkonstellationen daran gehindert sein, ihre Liquiditätsüberschüsse vollständig an ihre Gesellschafter auszuschütten. Hintergrund ist, dass Ausschüttungen von GmbHs an ihre Gesellschafter grundsätzlich auf die Höhe des sog. ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns beschränkt sind. Hierbei handelt es sich um den handelsrechtlichen Gewinn des Geschäftsjahres zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge bzw. abzüglich etwaiger Verlustvorträge aus Vorjahren. In der Praxis ist insbesondere bei Immobiliengesellschaften nicht selten die Situation anzutreffen, dass Liquiditätsüberschüsse erzielt werden, denen liquiditätsneutrale Aufwendungen (vor allem Abschreibungen auf Gebäude) gegenüberstehen. Während liquiditätsneutraler Aufwand den ausschüttungsfähigen Gewinn mindert, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Cash-Bestand. Soweit die überschüssige Liquidität nicht für die Tilgung von Schulden oder andere Zwecke benötigt wird, kann in der Kapitalgesellschaft Liquidität „gefangen“ sein. In diesem Fall wird vom sog. Trapped Cash gesprochen. Das Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, verschiedene Gest...