Ein Blick lohnt sich
Konsequenzen aus der Rechtsprechung
Mit einem Fall einbringungsgeborener Anteile – diese sind bis zum entstanden, wenn Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile unter dem Teilwert in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, – hatte sich jüngst der X. Senat des BFH zu befassen. Deren Besteuerung erfolgte bis zum nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 i. V. mit § 27 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UmwStG 2006. Mit dem JStG 2024 sind diese Sonderregelungen abgeschafft worden. Bei Veräußerungen nach dem fallen die ehemals einbringungsgeborenen Anteile nun in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG. Das Urteil des X. Senats des BFH betraf einen Formwechsel im Jahr 2001, in dem die GmbH als Zielgesellschaft trotz negativer Kapitalkonten fälschlicherweise keine Zwischenwerte angesetzt hatte – mit fatalen steuerrechtlichen Folgen. Dieses Urteil nimmt Wilkes zum Anlass, um auf die heutigen Fallstricke des Formwechsels einer KG in eine Körperschaft am Beispiel einer GmbH bei vorhandenen verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG einzugehen.
Ein aktuelles BFH-Urteil des VI. Senats des BFH zu den Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist Hintergrund des Aufsatzes von Seifert . Denn neben dem jetzt höchstrichterlich geklärten Aspekt, dass die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts denknotwendig von dieser einen Person getragen werden, greift das Urteil eine Vielzahl von Einzelfragen auf. Insbesondere nimmt es in den Blick, welche Kriterien mit dem „Innehaben einer Wohnung“ und dem „Vorliegen eines eigenen Hausstands“ am Ort des Lebensmittelpunkts als Voraussetzung der Geltendmachung notwendiger Mehraufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung verbunden sind. Über diese Aspekte hinaus gibt Seifert noch weiterführende Hinweise zum Ansatz der Entfernungspauschale, zur Frage von Parkplatzkosten als Unterkunftskosten und zum Wegzug von der ersten Tätigkeitsstätte aus privaten Gründen.
Kammerzugehörige in berufsständischen Kammern (z. B. Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer) sowie in Wirtschaftskammern (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder der jeweiligen Kammer und grundsätzlich dort beitragspflichtig. Die Kammerbeitragspflicht ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen Kammerzugehörigen und Kammer, sei es, dass um den Grund der Beitragspflicht, die (Pflicht-)Mitgliedschaft, die Höhe der Beitragsschuld oder eine Beitragsprivilegierung gestritten wird. Ein Blick auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Kammerbeitragsrecht lohnt sich, wie Jahn feststellt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2897
QAAAK-02338