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Grund und Bemessung von Kammerbeiträgen, Beitragsprivilegierung und Ausschluss der Beitragspflicht
Kammerbeitragsrecht im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung
Kammerzugehörige in berufsständischen Kammern (z. B. Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer) sowie in Wirtschaftskammern (Industrie- und Handelskammer [IHK] oder Handwerkskammer) sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder der jeweiligen Kammer und grds. dort beitragspflichtig. Die Kammerbeitragspflicht ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen Kammerzugehörigen und Kammer, sei es, dass um den Grund der Beitragspflicht, die (Pflicht-)Mitgliedschaft, die Höhe der Beitragsschuld oder eine Beitragsprivilegierung gestritten wird. Ein Blick auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Kammerbeitragsrecht lohnt sich.
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I. Pflichtmitgliedschaft in Kammern und Differenzierung des Kammerbeitrags
[i]Mitgliedschaft als Voraussetzung der BeitragspflichtDie Pflicht zur Zahlung eines Beitrags an eine Kammer, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft gebildet ist, setzt voraus, dass der Kammerzugehörige rechtmäßig als Pflichtmitglied geführt wird. Wer nicht – in verfassungskonformer Weise – Pflichtmitglied in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist, kann dort auch nicht beitragspflichtig sein.
[i]Betroffen sind Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe und FreiberuflerPflichtmitgliedschaften bestehen vor...