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NWB Nr. 43 vom Seite 2916

Doppelte Haushaltsführung und Single-Haushalte

Anmerkungen zum

Michael Seifert

Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich nach Auffassung des BFH die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.

I. Grundsätzliches

1. Doppelte Haushaltsführung und Kostenabzug

[i]Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB IAAAE-70154 Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar. Diese Regelung findet im Rahmen der Überschusseinkunftsarten nicht nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch auf die übrigen Überschusseinkunftsarten entsprechend Anwendung (§ 9 Abs. 3 EStG; zu Fahrten zu einer Ferienwohnung s. , NWB KAAAJ-96298). Die Vorschrift für den Werbungskostenabzug gilt gleichermaßen für den Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG).

2. Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand und Beteiligung an den Lebensführungskosten

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen ...

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