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GmbH | Bestimmtheit eines Unternehmensgegenstands
Der im Gesellschaftsvertrag angegebene Unternehmensgegenstand einer GmbH muss so konkret und individuell angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Kreise hinreichend erkennbar wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Allgemeine Formulierungen wie „Handelsvermittlung und Handel mit genehmigungsfreien Waren unterschiedlicher Art, auch im Internet“ genügen dem nicht.
Nach Ansicht des Gerichts war der geänderte Unternehmensgegenstand der GmbH zu unbestimmt, weshalb es die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags abgelehnt hat. Die Gesellschaft hätte den Unternehmensgegenstand näher eingrenzen müssen, etwa durch die Bezeichnung der Art der Waren, mit denen gehandelt werden soll.