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Verein | Grundbuchfähigkeit des nicht wirtschaftlichen Vereins
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt grundbuchfähig. Einer Voreintragung des Vereins in das Vereinsregister bedarf es zwecks Verfügungen über seinen Grundbesitz daher nicht.
Das Gericht sieht keine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit. Dies folge bereits aus § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach auf einen Verein dieser Art die §§ 24–53 BGB entsprechend anzuwenden seien. Deshalb unterscheide sich jener von dem eingetragenen Verein, welcher unzweifelhaft grundbuchfähig ist, nur im Hinblick auf diese Eintragung im Vereinsregister.