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Anfechtung | Abtretung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs
Hat der Schuldner eine Forderung gegen einen Drittschuldner in anfechtbarer Weise an einen Dritten abgetreten, führt nicht schon die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen den Dritten an den Drittschuldner zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Drittschuldners (Konfusion). Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erlischt nach seiner Abtretung an einen Dritten nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Ein Schuldverhältnis erlischt i. d. R., wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen. Hier war die Schuldnerin der Forderung aus einem Schuldanerkenntnis aber nicht infolge der Abtretung des (hier unterstellten) anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an sie zugleich Inhaberin der Forderung aus de...