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Rechtsanwalt | Erteilung eines Empfangsbekenntnisses auf dem Postweg
Wie ein Rechtsanwalt der ihm obliegenden Pflicht, ein Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen, nachzukommen hat, richtet sich nach den für die jeweils einschlägige Verfahrensart geltenden Regelungen. In einem (Verwaltungs-)Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, sind insoweit die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) maßgeblich.
Auch wenn die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt in diesem Rahmen Dokumente elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zustellt, muss der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis aber nicht auch auf elektronischem Weg erteilen. Er kann dazu den Postweg nutzen.