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Notar | Vor Gericht in eigener Sache unangemessen auftretender Notar
Ein Notarvertreter muss auch außerhalb seines Amts sich der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zeigen (vgl. § 14 Abs. 3 der Bundesnotarordnung – BNotO).
Die erforderliche persönliche Eignung als Notarvertreter muss grds. positiv feststehen (§ 39 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 BNotO). Keine Zweifel bestehen hier nach Ansicht des Gerichts an der grundsätzlichen persönlichen Eignung des Notars a. D., der über drei Jahrzehnte ein umfangreiches Notariat geführt hatte, ohne je disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Aber auch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände ergäben sich keine ausreichenden Umstände außerhalb seines Amts, die ihn als „unwürdig erscheinen“ lassen würden (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNotO). Zwar habe sich der Notar a. D. in Gerichtsverfahren (beim OLG Düsseldorf, BGH...