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VGH München 08.08.2025 22 ZB 24.784, NWB 42/2025 S. 2851

Gewerbeuntersagung | Anmeldung eines neuen Gewerbes nach gestelltem Insolvenzantrag

§ 12 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) suspendiert (ausnahmsweise) die Anwendbarkeit u. a. von § 35 Abs. 1 GewO, wonach einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden regelmäßig dessen Gewerbe zu untersagen ist. Durch § 12 Satz 1 GewO soll ein Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens vermieden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung vereitelt werden. § 12 Satz 2 GewO bestimmt als „Ausnahme zur Ausnahme“, dass § 12 Satz 1 GewO nicht anzuwenden ist und folglich auch während des Insolvenzverfahrens (u. a.) ein Gewerbe untersagt werden kann, wenn das Gewerbe freigegeben ist und die der Untersagung zugrunde liegende Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Anmerkung:

§ 12 GewO regelt den etwaigen Konflikt einer Gewerbeuntersagung (ausschließlich) aufgrund ungeordneter Vermögensver...

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