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Mandat | Zeitlich unbegrenztes Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (vgl. § 43a Abs. 2 BRAO) umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Das ihm insoweit zustehende Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) besteht dabei zeitlich unbeschränkt und endet nicht durch die Beendigung des Mandats oder eine (insolvenzbedingte) Liquidation der Mandantin.
Das Gericht hält den Anwalt auch dann noch für berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, wenn die ehemalige Mandantin (hier: eine in ihrem Heimatlandregister gelöschte Holding) wegen ihres in Deutschland belegenen Vermögens rechtlich noch als Restgesellschaft fortbesteht und deshalb eine entsprechende Erklärung der Entbindung abgeben muss. Ist sie als juristische Person insolvent...