Qualität statt Quantität
BFH-Rechtsprechung bringt mehr Rechtssicherheit
Die Steuervergünstigung gem. § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) ist für eine Kapitalgesellschaft regelmäßig die einzige Möglichkeit, bei Restrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe den Anfall von Grunderwerbsteuer vollständig zu vermeiden. Umso wichtiger ist es im Rahmen der Anwendung des § 6a GrEStG, dass die einzelnen Merkmale der Vorschrift rechtssicher für die Praxis ausgelegt werden können. Die Ende Februar dieses Jahres vom BFH veröffentlichten Urteile vom zur Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, zu Anteilsübertragungen im Ausland mit Drittlandsbezug und zur Einbringung in erst zuvor erworbene Vorrats-GmbHs haben diesbezüglich zur Rechtssicherheit beigetragen. Weitere Auslegungsfragen zur Konzernklausel sind noch offen. Auf gibt Graessner einen Überblick über die aktuelle BFH-Rechtsprechung, erläutert die Auswirkungen dieser Entscheidungen und weist auf einige interessante, derzeit beim BFH anhängige Verfahren zu § 6a GrEStG hin.
Mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die schwierige Abgrenzungsfrage, wann im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Tätigkeiten eines Landwirts noch als Hilfsgeschäft seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu qualifizieren sind und wann sie in den Bereich eines gewerblichen Grundstückshandels übergehen, hat die BFH-Entscheidung VI R 9/23 gebracht, die Geserich auf ausführlich darstellt. Danach führt die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Trotzdem bleibt die Abgrenzung in der Praxis weiter schwierig, weshalb in Zweifelsfällen ein Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung unerlässlich bleibt.
„Qualität statt Quantität“ könnte die Antwort auf die von Schneider auf gestellte Frage „Wie viele Mandanten verträgt die Kanzlei?“ lauten und liegt damit schon ganz richtig. Denn in vielen Fällen kann eine kleinere, gezielter ausgewählte Mandantschaft bei angemessenen Honoraren zu deutlich besseren Ergebnissen führen als Masse. Von allein wird sich die optimale Mandantenzahl und -struktur aber wohl nur äußerst selten ergeben. Voraussetzung sind vielmehr eine klare Zieldefinition, die Analyse der bestehenden Mandantenstruktur und gezielte Anpassungen bei Auswahl, Honorar und Leistungsangebot. Ein praktisches Steuerungsinstrument ist der Zielgewinn-Rechner, mit dem sich „durchspielen“ lässt, wie sich unterschiedliche Kombinationen aus Mandantenzahl, durchschnittlichem Honorar sowie Personal- und Fixkosten auf den Kanzleigewinn auswirken.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2641
ZAAAK-00407