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DSGVO | Keine Entschädigung bei rein hypothetischem Datenmissbrauchsrisiko
Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.
Ein Gewerbetreibender hat eine Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen durch Telefax ohne Erfolg auf Geldentschädigung verklagt. Zwar kann die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ i. S. von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht aber nicht aus, so der BGH: Aus dem Vorbringen des Gewerbetreibenden ergebe sich kein Kontrollverlust. Mit dem ...