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KG | Nichtanwendbarkeit von § 179a AktG auf eine Publikums-KG
§ 179a AktG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar.
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft muss einem Vertrag, durch den sich die Gesellschaft zur Übertragung ihres wesentlichen Vermögens verpflichtet, zustimmen (§ 179a Abs. 1 AktG). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 AktG). Der BGH hat bereits entschieden, dass § 179a AktG auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar ist. Entsprechende Beschlüsse können daher in einer GmbH oder KG auch mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Nunmehr hat der Senat entschieden, dass § 179a AktG auch auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform eine...