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Unterhalt | Auskunftspflicht über nicht zugewinnausgleichspflichtiges Vermögen
Eine Auskunftspflicht im Scheidungsverfahren (vgl. § 1379 Abs. 1 BGB) besteht nur dann nicht, wenn die einzelne Vermögensposition unzweifelhaft keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns haben kann. Um beurteilen zu können, ob Surrogate tatsächlich vom Zugewinn ausgenommen sind, muss der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob zur Anschaffung des Surrogats ausschließlich Mittel aus zugewinnausgleichsfreiem Vermögen verwendet wurden oder ggf. eine Vermengung von zugewinnausgleichsfreiem und zugewinnausgleichspflichtigem Vermögen erfolgt ist.
Hier hatte der Ehemann sein Betriebsvermögen veräußert und mit dem Erlös Surrogate erworben. Unklar sei für die Ehefrau, welche Vermögenswerte ein Surrogat darstellten, also ausschließlich mit ausgleichsfreiem Vermögen erworbe...