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StuB Nr. 18 vom Seite 707

Abkommensrechtliche Anforderungen an ausländische Betriebsstätten

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 18.12.2024 - I R 39/21 und I R 47/21

StB/FBIStR Stephan Strothenke und Charlotte Stange

Im grenzüberschreitenden Fall dient die Betriebsstätte als Dreh- und Angelpunkt für die Zuordnung von Besteuerungsrechten nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“). Ab wann die einzelnen Vertragsstaaten von einer Betriebsstätte ausgehen, hat damit besondere Bedeutung für die Abkommenspraxis. Das OECD-Musterabkommen fordert eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine zeitliche Untergrenze für das Bestehen dieser festen Geschäftseinrichtung sehen weder das Musterabkommen noch der Musterkommentar vor, die deutsche Rechtsprechung hat in vergangenen Urteilen aber immer wieder eine Dauer von sechs Monaten in den Raum gestellt. Unabhängig davon erfordert eine Betriebsstätte stets auch ein Mindestmaß an „Substanz“, was bereits seit dem sog. „Schließfach-Beschluss“ des BFH Gegenstand lebhafter Diskussion ist. Zu beiden Sachverhaltsgestaltungen hatte nun der I. Senat des BFH Gelegenheit, mit Urteilen vom seine Auffassung zu präzisieren.

Kernfragen
  • Was gilt nach der Entscheidung I R 39/21 zur Mindestdauer einer festen Geschäftseinrichtung?

  • Was gilt zur Betriebsstätte?

  • Wozu hat der BFH in der Entscheidung I R 47/21 Stellung genommen?

I. Urteil I R 39/21

1. Sachverhalt (Auszug)

[i]v. Wedelstädt, Betriebstätte, Grundlagen, NWB ZAAAB-04786
Brill, Mindestdauer einer Geschäftstätigkeit, um mit dieser eine abkommensrechtliche Betriebsstätte zu begründen, NWB 20/2025 S. 1366, NWB QAAAJ-91322
Die in Deutschland ansässigen Kläger und Revisionskläger gründeten am eine General Partnership (Personengesellschaft) nach englischem Recht zum Handel mit Edelmetallen und anderen Metallen und Rohstoffen. Zeitgleich mietete man ein Büro in London vom bis zum an und nahm weitere Serviceleistungen in Anspruch. Zur Einstellung von Personal kam es nicht, die Kläger hielten sich bis April 2008 abwechselnd und gemeinsam in London auf.

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