Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 18 vom Seite 837

Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung

Darstellung der Möglichkeiten

Gerald Eilts

Sozialversicherungsbeiträge sind ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Dennoch kann es vorkommen, dass Beiträge fälschlicherweise oder in unzutreffender Höhe gezahlt werden. Dafür sind viele Ursachen denkbar. Aber niemand muss mehr Beiträge zahlen als notwendig – in § 26 Abs. 2 SGB IV ist deshalb der Anspruch auf „Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ verankert. Hierfür stehen verschiedene Mechanismen zur Verfügung.

Kernaussagen
  • Zu Unrecht gezahlte Beiträge können per Aufrechnung, Verrechnung oder Erstattung korrigiert werden. Welcher Mechanismus wann angewandt wird, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab.

  • Achtung: Ansprüche auf Beitragserstattung unterliegen der Verjährung.

  • Bei nachträglicher Feststellung von Versicherungspflicht von (vermeintlich) geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten Sonderregelungen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.

I. Aufrechnung durch den Arbeitgeber

Fehlende oder unvollständige Angaben zur Kinderzahl, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis nicht oder nicht früh genug berücksichtigt, Entgeltextras versehentlich als lohnsteuer- und beitragspflichtig behandelt – ein Fehler in der Entgeltabrechnung ist schnell passiert und kann auch dem gewissenhaftesten Bearbeiter unterlaufen.

[i]Favorit: Aufrechnung durch den ArbeitgeberUm den Fehler zu bereinigen, ist die Aufrechnung mit fällig werdenden Beiträgen durch den Arbeitgeber über die laufende Entgeltabrechnung natürlich der unkomplizierteste und schnellste Weg. S. 838

[i]Teile von Beiträgen – 24-Monats-FristWenn nur Teile von Beiträgen zu erstatten sind, ist dieses Verfahren zulässig, solange der Zeitraum, für den Beiträge zu viel gezahlt wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate zurückliegt.

Beispiel: Bei der Einführung eines steuer- und beitragsfreien Sachbezugs wird dieser in der Entgeltabrechnung versehentlich als sozialversichungspflichtiger Bezug geschlüsselt. Bei einer internen Revision nach acht Monaten fällt der Fehler auf. In diesem Fall kann eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber stattfinden.

ABER: Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn das irrtümlich zu hohe beitragspflichtige Entgelt auch der Bemessung von Geldleistungen an den Arbeitnehmer zugrunde gelegt wurde (z. B. in der Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld).

Sollen [i]Vollständige Beiträge – 6-Monats-FristBeiträge in voller Höhe aufgerechnet werden, darf der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegen.

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 4
Online-Dokument

Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Rechnungswesen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen