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Seit 1.7.2025: Digitales Verfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung
Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
Kinderlose Beschäftigte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von derzeit 0,6 % der Bemessungsgrundlage. Eltern mit mehreren Kindern hingegen profitieren von Abschlägen, deren Höhe sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder richtet. Entscheidend ist in beiden Fällen die Kenntnis der entsprechenden Daten – und genau hier setzt das neue digitale Verfahren DaBPV an. Es soll Arbeitgeber bei der Ermittlung der relevanten Daten entlasten. Welche praktischen Auswirkungen das Verfahren hat und worauf Arbeitgeber und Steuerkanzleien nun besonders achten sollten, beleuchtet dieser Beitrag.
Das digitale Verfahren DaBPV soll Arbeitgeber bei der Erhebung eltern- und kinderbezogener Pflegeversicherungsdaten entlasten.
Das DaBPV basiert auf lohnsteuerrechtlich erfassten Daten und bietet daher nicht in allen Fällen eine verlässliche Grundlage für die Beitragsberechnung – in Einzelfällen sind abweichende Arbeitgeberentscheidungen erforderlich.
Der Initialabruf für bereits vor dem bestehende Arbeitsverhältnisse muss spätestens bis zum erfolgen.
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I. Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung
Neben [i]Komplexe Beitragssatzgestaltungder Bemessungsgrundlage (der Gesetzgeber spricht von „beitragspflichtigen Einnahmen“) ist der maßgebliche Vomhundertsatz (nachfolgend: „Beitragssatz“) der zweite wichtige Faktor bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; das gilt auch in der Pflegeversicherung (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Dabei genügt es in der sozialen Pflegeversicherung seit dem aber nicht mehr, die Frage „Elterneigenschaft nachgewiesen – ja oder nein?“ zu beantworten. Denn die soziale Pflegeversicherung differenziert seitdem beim Beitragssatzanteil des Arbeitnehmers sowohl nach der S. 603Elterneigenschaft als auch nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Das zeigt die folgende Beitragstabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Personengruppe [i]Beitragstabelle | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamt |
Alle Bundesländer (außer Sachsen): | |||
ohne Elterneigenschaft (mit Beitragszuschlag) | 1,8 % | 2,4 % | 4,2 % |
Eltern mit einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes) | 1,8 % | 1,8 % | 3,6 % |
Eltern mit zwei Kindern* | 1,8 % | 1,55 % | 3,35 % |
Eltern mit drei Kindern* | 1,8 % | 1,3 % | 3,1 % |
Eltern mit vier Kindern* | 1,8 % | 1,05 % | 2,85 % |
Eltern mit fünf und mehr Kindern* | 1,8 % | 0,8 % | 2,6 % |
* Unter 25 Jahren |