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Neues und Ergänzendes zur E-Rechnung und den GoBD
(Entwurf) und vom 14.7.2025
Das [i]Entwurf eines BMF, Schreiben v. 25.6.2025 - III C 2 - S 7287 -a/00019/007/230 NWB BAAAJ-94360; BMF, Schreiben v. 14.7.2025 - IV D 2 - S 0316/00128/005/088 NWB MAAAJ-95282 BMF-Schreiben zur obligatorischen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 vom erläuterte einige Fragestellungen zur rechtssicheren Anwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben. Leider wurden in diesem Schreiben einige Punkte nicht klarstellend behandelt. Am erschien ein Entwurf mit dem Titel „Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem ; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses“. Das endgültige Schreiben soll im IV. Quartal 2025 veröffentlicht werden. Weitere Ergänzungen finden sich auch im Änderungsschreiben zu den GoBD vom . Der Beitrag gibt einen Überblick zu den wesentlichen Entwicklungen und Änderungen.
Klarstellung, dass alle inländischen Unternehmer eine E-Rechnung annehmen müssen.
E-Rechnungen mit Formatfehlern gelten als sonstige Rechnung.
Der Rechnungsempfänger muss die E-Rechnung validieren.
Rechnungsergänzende Angaben müssen integriert sein.
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I. Entwurf: zur E-Rechnung
1. Rechnungstellung
Im [i]Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnung gilt unabhängig von der Größe des UnternehmensEntwurf des BMF-Schreibens wird klargestellt, dass alle inländischen Unternehmer im B2B-Bereich zum Empfang von E-Rechnungen, auch ohne deren Zustimmung, verpflichtet sind. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer, Land- und Forstwirt oder Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ist. Somit ist z. B. der „private“ Vermieter zur E-Rechnungsannahme verpflichtet, da er Unternehmer i. S. des § 2 UStG ist, es ist davon unabhängig, dass er selbst nur steuerfreie Umsätze erbringt. S. 773
Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person ausgeführt, gilt die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG.
Besteht [i]Zivilrechtlicher Anspruch gilt auch bei Datensatzeine umsatzsteuerliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, leitet sich hieraus ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers ab, der nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Dies gilt auch, wenn ein übersandter Datensatz bei bestehender Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung nicht die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung erfüllt.
2. Empfang von E-Rechnungen
Bei [i]Bisher ungeklärt: Versand einer Rechnung, wenn E-Rechnung nicht empfangen werden kann einem Empfang mittels E-Mail ist laut Entwurf des BMF-Schreibens kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich. Der inländische Unternehmer muss jedoch die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung empfangen zu können, bzw. verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall sollte der leistende Unternehmer in der Übergangsregelung bis grundsätzlich 2026 eine sonstige Rechnung an den Leistungsempfänger versenden, um diesen in Verzug setzen zu können. Wie dies jedoch ab dem geschehen kann und darf, lässt auch der Entwurf offen. Nach dem darf eine sonstige Rechnung grundsätzlich nicht versendet werden, es wäre ein Bußgeld nach § 26a UStG denkbar, aber ohne Rechnung kann der Leistungsempfänger nicht in Verzug gesetzt werden. Eine Lösung wird bisher seitens des BMF nicht angeboten.
Entspricht ein übersandter Datensatz nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung, kann der zivilrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Rechnung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.