Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Umsetzung der E-Rechnung in der Praxis
Entwurf des BMF-Schreibens zur Einführung der E-Rechnung ab 1.1.2025
Am kam es zur Veröffentlichung des Entwurfs des BMF-Schreibens „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem “. Damit plant das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein endgültiges BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Dieser Entwurf wurde am den Verbänden übersandt, mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für den Beginn des IV. Quartals 2024 geplant.
.
I. Der Weg zur E-Rechnung
1. Definition der E-Rechnung
[i]Strukturiertes elektronisches Format Es wird abermals klargestellt, dass eine E-Rechnung nur vorliegt, wenn sie einem strukturierten elektronischen Format entspricht. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen erfüllen diese Anforderungen. Daneben kann jedoch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger ein anderes – nicht Standardformat – vereinbart werden. In diesem Fall muss jedoch das verwendete Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglichen, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.S. 590
Durch diese Formulierung ist es auch nach Ende der Übergangsfrist möglich, das in der Praxis bewährte EDI-Verfahren anzuwenden. Bis Ende 2027 kann umsatzunabhängig die Rechnungsausstellung via anderen elektronischen Formaten (bei Zustimmung des Empfängers) erfolgen, wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (betrifft Umsätze zwischen dem und ).
[i]Extraktion der Daten ohne Informationsverlust Interoperabel bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die umsatzsteuerrechtlich geforderten Informationen aus der Ursprungsdatei (Extraktion der Daten aus dem verwendeten Rechnungsformat) ohne Informationsverlust in das Zielformat (entsprechend der Norm EN 16931) umgewandelt werden können. Ein Informationsverlust liegt vor, wenn sich der Inhalt oder die Bedeutung einer Information ändert oder diese nicht mehr erkennbar ist.
[i]Einheitliche digitale Schnittstelle In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 147b AO und das zu beachten. Nach Rz. 4 ist bei dem Zurverfügungstellen von Unterlagen nach den Vorgaben einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu beachten, dass es sich hierbei um formelle Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen handelt. Die Buchführung und die Aufzeichnungen entsprechen daher nicht den Vorgaben einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, die nach § 147b AO gefordert wird, wenn die aufbewahrungspflichtigen digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen nicht in dem geforderten Datenformat vorgelegt werden. Im Ergebnis wird in diesem Fall die Vermutung nach § 158 Abs. 1 AO (grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Buchführung) widerlegt, da der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung stellen kann.
2. Sonstige Rechnungen
[i]Nicht strukturierte elektronische DateienAls sonstige Rechnungen werden ab dem alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes elektronisches Format), bezeichnet. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, z. B. als JPEG- oder bloße PDF-Datei.
Diese exemplarisch genannten Formate entsprechen nicht den E-Rechnungsanforderungen ab dem .