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NWB Nr. 35 vom Seite 2377

64 Leitz-Ordner

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Wohnungseigentümergemeinschaften rückt in der Praxis immer dann in den Fokus, wenn im Rahmen von Wohn- oder Gewerberaummietverhältnissen der Wunsch nach umsatzsteuerpflichtiger Abrechnung mit korrespondierendem Vorsteuerabzug besteht. Häufig ist das Thema bei der Vermietung von Gewerberäumen durch Teileigentümer anzutreffen, da sich auf Mieterseite regelmäßig ein Interesse an umsatzsteuerpflichtiger Behandlung auf Ebene der Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt. Gerade die unterschiedlichen Konstellationen zwischen externen Dienstleistern, der Wohnungseigentümergemeinschaft, den einzelnen Wohnungseigentümern und etwaigen Mietern der Wohnungseigentümer sorgen allerdings häufig für Kopfzerbrechen hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht und möglicher Vorsteuerabzugsberechtigungen. Auf gehen Wenke/Lüder in einer zweiteiligen Aufsatzreihe daher der Frage nach, wann eine Option zur Steuerpflicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft steuerlich vorteilhaft sein kann.

In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren spielt die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen oft eine wesentliche Rolle. Über einen äußerst hartnäckig ausgetragenen Streit zwischen der Verteidigung und den Steuerbehörden den Umgang mit Originalunterlagen des Steuerpflichtigen betreffend berichtet Geuenich auf. Im Zuge einer Durchsuchung wurden sowohl elektronische Datenträger als auch „64 Leitz-Ordner“ beim Steuerpflichtigen zunächst zur Durchsicht gem. § 110 StPO sichergestellt. Während das AG Nürnberg die Beschlagnahme der Originalunterlagen noch für unzulässig hielt, weil die Straf- und Bußgeldsachenstelle gegenüber dem Gericht nicht habe nachvollziehbar darlegen können, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genügt hätte, kam das LG Nürnberg-Fürth als Beschwerdeinstanz zu einer diametral unterschiedlichen Einschätzung und hielt die beantragte Beschlagnahme von Originalen für zulässig.

Wer nur vorübergehend im Ausland arbeitet, aber dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, benötigt eine sog. A1-Bescheinigung. Bislang ist die Beantragung von Entsendebescheinigungen je nach Zielland unterschiedlich geregelt. Während innerhalb der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Antragstellung für A1-Bescheinigungen bereits seit einiger Zeit vollständig digital erfolgt, ist in anderen Zielländern die Beantragung nur mit Papierformular und/oder per Fax möglich. Zum wird sich das aber ändern, denn dann wird das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106c SGB IV auf Tätigkeiten in Staaten ausgeweitet, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Was das für die Unternehmen im Einzelnen bedeutet, erläutert Kind auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2377
NAAAJ-98481