Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei Mitarbeitereinsätzen in Ländern mit SV-Abkommen
Lohnabrechnung und Personalabteilungen müssen sich auf erweiterte digitale Abläufe einstellen
Zum wird das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106c SGB IV auf Tätigkeiten in Staaten ausgeweitet, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat. Bislang war die Anwendung des Verfahrens in Form der sog. A1-Bescheinigung auf Länder der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beschränkt. Mit der Neuregelung wird ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung und Harmonisierung sozialversicherungsrechtlicher Verfahren im internationalen Kontext vollzogen. In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) als die zentrale Schnittstelle für internationale Partner und Träger der sozialen Sicherheit des GKV-Spitzenverbands die bestehenden Sozialversicherungsabkommen umfassend überprüft und dazu einen intensiven Austausch mit in- und ausländischen Partnern geführt. In der Folge haben sich zudem Änderungen etwa zur Weiterbelastung von Gehaltskosten bei verbundenen Unternehmen und zur Entsendedauer ergeben.
.