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Der erbschaftsteuerliche Begünstigungstransfer beim Familienheim
Aktuelles (BStBl 2025 II S. 243)
[i]Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 7. Aufl. 2023, § 13, NWB XAAAJ-32900 In der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gestaltungsberatung ist die Steuerbefreiung für den Erwerb des sog. Familienheims von erheblicher Praxisrelevanz. Durch Anwendung der entsprechenden Begünstigungsvorschriften kann die Erbschaftsteuer häufig deutlich reduziert oder sogar ganz vermieden werden. Das Familienheimprivileg ist oftmals Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, seltener sind jedoch Urteile zum sog. Begünstigungstransfer. Umso interessanter ist ein erst kürzlich ergangenes Urteil des BFH zu diesem Thema. Die Vorschriften zum sog. Begünstigungstransfer betreffen die erbschaftsteuerlichen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, Familienheim und vermietete Wohnimmobilien. Wird bei einer Erbengemeinschaft begünstigungsfähiges Vermögen auf einen Erben übertragen, ermöglichen die Vorschriften zum Begünstigungstransfer die „Mit-Übertragung“ der Begünstigung. Der folgende Aufsatz erörtert die maßgeblichen Voraussetzungen des Begünstigungstransfers am Beispiel des Familienheims und gibt Hinweise für die Anwendung in der Praxis, wobei auch auf das (BStBl 2025 II S. 243) eingegangen wird.