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Familienheim bei Scheidung: Risikofelder, Gestaltungsoptionen und steuerliche Stolpersteine
Praxisrelevante Herausforderungen für Rechts- und Steuerberater
Das Familienheim ist im Zuge einer Scheidung vielfach Gegenstand emotionaler, finanzieller und juristischer Konflikte. Die Komplexität der Thematik ergibt sich aus der Verschränkung zivilrechtlicher, steuerlicher und familienrechtlicher Regelungen: Während Trennung und Scheidung überlagern sich Interessen am Besitz, am Vermögensausgleich und an der Absicherung der Familie häufig mit wirtschaftlichen Zwängen und steuerlichen Risiken. Ein Füllhorn an juristischen und steuerrechtlichen Interdependenzen ist zu beachten. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Abwägung der Schutzinteressen, während Finanzverwaltung und Gesetzgeber mit eng gefassten Privilegien und formalen Vorgaben agieren.
Dieser Beitrag zeigt die wesentlichen Regelungsbereiche, Fallstricke und Best-Practice-Ansätze beim Familienheim im Scheidungsfall auf – von der gerichtlichen Wohnungszuweisung über steuerfreie Übertragungen bis hin zu aktuellen Entscheidungen des BFH. Damit erhalten Berater einen praxisnahen Leitfaden für Mandate mit größter wirtschaftlicher und rechtlicher Relevanz.
Gerade für Berater ist die interdisziplinäre Abstimmung unerlässlich: Übertragung, Teilungsversteigerung, Zugewinnausgleich und steueroptimierte Gestaltung müssen Hand in Hand gehen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und Mandanten überzeugende Lösungen zu bieten.
Steuerliche Vergünstigungen (Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer) sind nur bei strikter Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen möglich – die Beratung und Dokumentation sind deshalb besonders wichtig.
I. Familienrechtliche Behandlung des Familienheims bei der Scheidung
1. Miteigentum und Teilungsversteigerung
Der BGH behandelte jüngst die Frage, ob während der Trennungszeit von Ehegatten eine Teilungsversteigerung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie zulässig ist, insbesondere wenn es sich dabei um die Ehewohnung handelt.
Die Durchführung einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an der Ehewohnung ist während der Trennung nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich. Es gibt keinen generellen Ausschluss eines solchen Verfahrens, auch nicht vor Rechtskraft der Scheidung. Das Eigentumsrecht beider Ehepartner an der Immobilie bleibt erhalten, und aus dem reinen Rücksichtnahmegebot (§ 1353 BGB) folgt keine absolute Sperre gegen die Teilungsversteigerung.