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Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pickups
Anmerkungen zum
Die Nutzung von Geländewagen mit offener Ladefläche, sog. Pickups, erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Bei betrieblich angeschafften Fahrzeugen ist stets zu überprüfen, ob eine private Nutzung denkbar ist. Diese löst eine entsprechende Entnahmehandlung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus. In der Rechtsprechung hat sich für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge der sog. „Beweis des ersten Anscheins“ herausgebildet. Danach besteht grds. bei betrieblichen Pkw immer die Möglichkeit der privaten Nutzung, es sei denn, der Stpfl. kann diesen ersten Anschein durch geeignete Gegenbeweise erschüttern. Der entschieden, dass an diese Gegenbeweise relativ hohe Anforderungen zu stellen sind und widerspricht damit der Auffassung der Vorinstanz. Wie diese Gegenbeweise auszusehen haben, wird leider nicht dargelegt, so dass auch weiterhin für betriebliche Fahrzeuge, die nicht ganz offensichtlich für eine private Nutzung ungeeignet sind (Stichwort: Werkstattwagen), eine steuerliche Unsicherheit verbleibt.
Das BFH-Urteil zeigt deutlich, dass jedes betriebliche Fahrzeug kritisch auf seine Geeignetheit für eine Privatnutzung zu prüfen ist.
An die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs werden weiterhin sehr hohe Maßstäbe angelegt.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt die wohl sicherste Möglichkeit dar, den Anscheinsbeweis durch einen Gegenbeweis zu erschüttern.
I. Einleitung
[i]Eisenreich, Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Pickups, NWB 15/2025 S. 960, NWB HAAAJ-89252 Gewerbetreibende und Selbständige (nachfolgend auch Unternehmer), die Fahrzeuge im Betriebsvermögen halten und diese auch für private Zwecke nutzen, müssen für die Privatnutzung eine Entnahme versteuern. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, kann die Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt werden. Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge gelten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG Sonderregelungen, insbesondere bzgl. der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage. Auf diese Besonderheiten wird nachfolgend nicht weiter eingegangen.
Bei einer betrieblichen Fahrzeugnutzung unter 50 % ist die Entnahme im Schätzwege zu ermitteln. Des Weiteren hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen und die Höhe der Entnahme anhand der auf Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Fahrzeugkosten zu ermitteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).