Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
UG | Keine Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers für deliktische Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Der Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) haftet nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der die Haftungsbeschränkung ausweisende Zusatz gem. § 5a Abs. 1 GmbHG weggelassen wird, es sei denn, dass dies im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen geschieht. Im deliktischen Bereich greift die Vertrauenshaftung nicht.
Im Streitfall verursachte die UG als Untermieterin schuldhaft einen Schaden bei ihrer Vermieterin, deren Versicherer den Schaden auch regulierte und sodann den Geschäftsführer der UG persönlich in Regress nahm. Dieser war für die Gesellschaft ohne Rechtsformzusatz aufgetreten. Das Gericht lehnte eine Haftung dennoch ab. Eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) kom...