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LG München 23.04.2025 14 T 4776/25, NWB 27/2025 S. 1836

Insolvenzverfahren | Elektronischer Insolvenzantrag und dessen Rücknahme

Für die schriftliche Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt es, wenn der Schuldner den Antrag im Original unterschreibt, dieses Original einscannt, an seinen Rechtsanwalt übersendet und dieser den Scan in elektronischer Form an das Insolvenzgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach weiterleitet. Da danach die Rücknahme des Insolvenzantrags wegen der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zulässig ist, bleibt dem Antragsteller nur noch die sofortige Beschwerde (§ 34 InsO), um die Wirkungen der Verfahrenseröffnung wieder rückgängig machen zu können.

Anmerkung:

Der Insolvenzantrag wurde formgerecht eingereicht und erfüllte auch die übrigen Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung, wobei der Schuldner für die Richtigkeit und Vollständigkeit der A...

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