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GmbH | Negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auch bei Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses
Die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG) zulasten eines Gesellschafters, dessen Namen in Vollziehung eines Einziehungsbeschlusses aus der Liste gestrichen wurde, gilt auch dann, wenn der Beschluss später rechtskräftig für nichtig erklärt wird.
Der klagende Gesellschafter war nicht berechtigt, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH anzufechten, da er zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) in der Gesellschafterliste eingetragen war und damit als nicht zur Klageerhebung aktivlegitimiert galt. Dass der zu seiner Streichung führende Einziehungsbeschluss später für nichtig erklärt worden sei, ändere daran nichts. In diesem Fall sei die Gesellschaft auch nicht aus Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Streichung zu berufen, so das Gericht.