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Die Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Zustellung an nicht allen Werktagen
Der Umstand, dass ein vom Finanzamt beauftragter Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.
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I. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
[i]Bekanntgabe/Übermittlung durch die PostNach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt durch Übermittlung durch die Post bekanntgegeben werden. Post im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleister (, BStBl 2019 II S. 16; Beschluss v. - X B 47/12, NWB MAAAE-38694, m. w. N.; AEAO zu § 122, Nr. 1.8.2.1). Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am vierten (bis am dritten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO handelt es sich rechtstechnisch um ei...