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Einspruchsrücknahme am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung außerhalb der Drei-Tages-Fiktion
Mit Gerichtsbescheid v. 3.5. ( NWB TAAAH-81270) entschied das Niedersächsische FG, dass eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt. Für eine wirksame Rücknahme des Einspruchs gem. § 362 AO kommt es damit insbesondere nicht auf den tatsächlichen Zugang der Einspruchsentscheidung im Sinne einer konkreten Zeit innerhalb eines Tages an.
Im Streitfall wurde – nach vorheriger Androhung einer Verböserung – die Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts am mit einfachem Brief zur Post gegeben und ging bei der steuerlichen Beraterin des Klägers nachweislich erst nach Ablauf der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO am zu. Die genaue Uhrzeit des Eingangs der Einspruchsentscheidung konnte nicht festgestellt werden. Die steuerliche Beraterin des Klägers nahm den Einspruch am per Fax um 18:57 Uhr zurück.
Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls vor dem Eingang...