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Gewerbesteuer | Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer
(1) Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, so dass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. (2) Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt. (3) Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen (Bezug: § 1, § 2 Abs. 1, Abs. 7, § 4, § 9 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 GewStG; Art. 28 Abs. 2, Art. 106 Abs. 6 GG; Art. 2, Art. 3 SeeRÜbk; §§ 10, § 12, § 190 AO).
Das Gewerbesteuergesetz selbst regelt den Begriff des Inlands nicht. Für die Bestimmung der Reichweite des Inlands i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG („Inland im engeren Sinne“) gilt, dass die Be...