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Gesetzgeber schafft Planungssicherheit für Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte und ihre Berater
Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nach § 127 SGB IV und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung „selbstständiger“ Lehrender in Bildungseinrichtungen hat nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (, NWB ZAAAJ-23473) und der Reaktion der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu großer Verunsicherung nicht nur bei Bildungseinrichtungen und Lehrenden, sondern auch bei ihren Beratern geführt. Mit der Einführung des § 127 SGB IV n. F. durch Art. 6a des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl 2025 I Nr. 63 v. ) hat der Gesetzgeber reagiert. Ab dem schafft die Vorschrift bis zum Planungssicherheit, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen eine selbstständige Tätigkeit der Lehrenden auch in den Fällen fingiert, in denen nach dem Urteil des BSG eigentlich ein Beschäftigungsverhältnis vorläge. Im Folgenden werden der Anwendungsbereich der Vorschrift, ihre rechtlichen Voraussetzungen und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für selbstständige Lehrkräfte dargestellt.
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