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Gesetzgeber schafft Planungssicherheit für Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte und ihre Berater
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 856Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung „selbstständiger“ Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen hat nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (, NWB ZAAAJ-23473) und der Reaktion der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu großer Verunsicherung nicht nur bei Bildungseinrichtungen und Lehrkräften, sondern auch bei ihren Beratern geführt. Viele Bildungseinrichtungen mussten befürchten, für Vertragsverhältnisse mit Lehrenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Der neu eingefügte § 127 SGB IV ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Entwicklung.
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Entstehungskontext und Zielsetzung der Übergangsregelung
[i]Gesetzgeber wollte den Bildungseinrichtungen „helfen“ Im „Herrenberg-Urteil“ hatte das BSG entschieden, dass eine Musikschullehrerin trotz vereinbarter Honorarverträge mit einer städtischen Musikschule als abhängig beschäftigt einzustufen war, da ihre Tätigkeit keine ausreichende unternehmerische Eigenständigkeit aufwies. Die Reaktion der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, wonach die Maßstäbe für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Schulen jeglicher Art sowie an sonstigen – auch ...