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Erstprüfung bei ungeprüftem Vorjahresabschluss
I. Sachverhalt
Wirtschaftsprüferin A ist frisch bestellt und wird direkt als verantwortliche Wirtschaftsprüferin bei der Erstprüfung der Z-GmbH eingesetzt, die erstmalig mittelgroß i. S. des § 267 Abs. 2 HGB geworden ist. Wirtschaftsprüfer B ist Partner der WPG und sagt Wirtschaftsprüferin A, dass sich aus Zeit- und Kostengründen die Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte auf den EB-Wert-Vortrag beschränkt werden kann, weil das bislang immer so gemacht worden sei.
II. Fragestellung
Wie ist die Aussage von Wirtschaftsprüfer B fachlich einzuordnen?
III. Lösungshinweise
1. Ausprägungen der Erstprüfung
Eine Erstprüfung kann bei einem Prüferwechsel vorliegen oder bei einem Abschluss, der im Vorjahr nicht von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden ist (ISA [DE] 510, Tz.4 (a)). Im Fall eines geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Vorjahresabschlusses ist das Risiko, dass die Eröffnungsbilanzwerte wesentliche falsche Darstellungen enthalten, geringer.
2. Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte
Ziel der Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungsaufträgen ist es, ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die Eröffnungsbilanzwerte wesentliche ...