Der neue Umwandlungssteuer-Erlass …
... Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
Am hat das BMF das überarbeitete Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ( UmwSt-Erlass 2025) veröffentlicht. In der letzten StuB-Ausgabe 5/2025 wurden die sich aus dem UmwSt-Erlass 2025 sowie aus den gesetzlichen Änderungen durch das JStG 2024 vom ergebenden Auswirkungen auf die Umwandlung einer mittelständischen GmbH auf ein Personenunternehmen erörtert. Auch im Bereich der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft sind gesetzliche Änderungen bzw. Aktualisierungen im UmwSt-Erlass 2025 zu verzeichnen. Die aktuellen Entwicklungen werden im Beitrag von Prof. Dr. Hans Ott im Hinblick auf die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG sowie für die Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG kritisch beleuchtet.
Behandlung der privaten Nutzung von Elektro-Fahrrädern und Pedelecs
Elektro-Fahrräder und Pedelecs haben in den letzten Jahren zunehmend an Beliebtheit gewonnen. Sie stellen eine umweltfreundliche Alternative zum Auto dar und sind besonders in städtischen Gebieten ein praktisches Fortbewegungsmittel. Die Nutzung und Überlassung von Elektro-Fahrrädern und Pedelecs bieten sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer zahlreiche steuerliche Vorteile. Es lohnt sich, die vom Gesetzgeber eröffneten Optionen genauer zu prüfen und ggf. in die betriebliche Mobilitätsstrategie zu integrieren. Dr. Christoph Ruiner gibt einen Überblick über die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Elektro-Fahrrädern und Pedelecs mit zahlreichen Beispielen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen
In seinem Urteil vom - III R 36/22 bestätigt der III. Senat des BFH im Wesentlichen seine Grundsätze aus dem Urteil vom - III R 5/22 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen. Eine Hinzurechnung für Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfolgt nur, wenn die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten und die angemieteten Werbeträger zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören. Alexander Hahn stellt das Urteil vor.
Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
Die Frage der Abgrenzung von Anlage- zum Umlaufvermögen steht seltener im Mittelpunkt der fachlichen Diskussionen. Unbeschadet dessen werden die Finanzgerichte durch Einzelfälle regelmäßig kontaktiert, wenn es in der Praxis doch zu unterschiedlichen Auffassungen dazu kommt, ob ein Vermögensgegenstand dauerhaft dem Betrieb dienend einzuordnen ist oder dem Weiterkauf dient und somit als Umlaufvermögen zu bilanzieren ist. Dr. Lars-Oliver Farwick behandelt dazu in seinem das .
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2025 Seite 1
KAAAJ-87806