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Einkommensteuer | Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung (BFH)
Eine Aufwandsentschädigung, die ein
Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die
betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei
unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen
Sonderbetriebseinnahmen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine GbR und Freiberufler-Sozietät. Die Einkünfte aus selbständiger Ar...