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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Ehrenämter

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Steuerliche Behandlung

Ehrenamtlich tätige Personen sind im Allgemeinen nicht Arbeitnehmer. Nimmt die Tätigkeit jedoch einen Teil ihrer Arbeitskraft in Anspruch und erhalten sie dafür laufende Bezüge, sind diese ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in der Regel als Arbeitslohn anzusehen; ggf. liegen auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Denn für die steuerliche Beurteilung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist entscheidend, ob aus dieser Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 2 EStG erzielt werden.

Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegen dann vor, wenn eine ihnen zugrunde liegende ehrenamtliche Tätigkeit mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübt worden ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Tätigkeit erzielt werden, weil die mit der Tätigkeit verbundenen Einnahmen die tatsächlich entstandenen, steuerlich anzuerkennenden Ausgaben übersteigen; dabei sind auf der Einnahmeseite auch etwaige Versorgungsbezüge („Ruhegehaltsansprüche“) zu berücksichtigen ( BStBl. 2009 II S. 243). Dementsprechend führen Einnahmen aus einer Betätigung, die nur ganz unwesentlich höher sind als die mit der Betätigung im ...

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