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Einkommensteuer | Kaufpreisaufteilung bei Erwerb eines denkmalgeschützten Gebäudes
Der Kaufpreis für ein Grundstück, das mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaut ist, ist nach allgemeinen Grundsätzen der ImmoWertV auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen. Der Denkmalschutz für das Gebäude führt nicht dazu, den Kaufpreis nahezu vollständig dem Gebäude zuzurechnen, indem der Bodenwert abgezinst wird.
Das FG Köln widersprach der Auffassung der Kläger, wonach ein denkmalgeschütztes Gebäude stets instandzuhalten sei und daher eine nahezu unendliche Restnutzungsdauer habe. Aus Sicht der Richter ist vom Gebäudezustand im Zeitpunkt des Nutzen- und Lastenwechsels auszugehen; danach ist das Gebäude nicht ewig nutzbar, sondern muss permanent instandgehalten werden.
[i]Gebäude war über 300 Jahre altIm Streitfall ging es um ein denkmalgeschütztes Gebäude in einer nordrhein-westfälischen Innenstadt, das aus...