Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Vertrauensschutz bei Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel
Hat ein Gebrauchtwagenhändler die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht nachgewiesen, kann er sich nur dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn er bei Erwerb der gebrauchten Kfz gutgläubig gewesen ist. Gutgläubigkeit setzt voraus, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
[i]Verkäufer der Kfz waren nicht mit den Kfz-Haltern identischDer Kläger war Gebrauchtwagenhändler, der die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden wollte. Im Streitjahr 2014 kaufte er 29 Kfz von angeblichen Privatverkäufern und verwendete dabei die üblichen Musterverträge für Käufe von Privatpersonen. Allerdings waren die jeweiligen Verkäufer nicht mit dem letzten eingetragenen Kfz-Halter identisch; eine Verkaufs...