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Einkommensteuer | Verfahren bei Zweifeln über Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft
Ist zweifelhaft oder denkbar, dass sich ein Steuerpflichtiger atypisch still an dem Betrieb eines anderen beteiligt hat, ist zwingend eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen, in der positiv oder negativ das Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft festgestellt wird. Die Zweifel können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.
[i]Kläger beteiligte sich als „typisch stiller Gesellschafter“Im Streitfall ging es um einen Geschäftsführer einer KG, der sich im Jahr 1994 als „typisch stiller Gesellschafter“ an der KG, deren Gesamtkapital ca. 10,2 Mio. € betrug, mit einer Einlage von zuletzt 200.000 € beteiligt hatte. An den stillen Reserven der KG war er nicht beteiligt; jedoch war er Geschäftsführer der KG. Bezüglich seiner Einlage hatte er im Jahr 2015 eine Rangrücktrittserklärung vereinbart. Die Gewinnanteile des Klägers aus sein...