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Einkommensteuer | Gewinnrücklage für übernommene Pensionsverpflichtung
Übernimmt ein Arbeitgeber anlässlich des Wechsels eines Arbeitnehmers zu seinem Unternehmen eine Pensionsverpflichtung des bisherigen Arbeitgebers gegen Übernahme von Vermögenswerten, so kann für einen hieraus entstehenden Übertragungsgewinn eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden. Die Rücklage kann im Jahr ihrer Bildung und in den folgenden 14 Jahren zu je 1/15 gewinnerhöhend aufgelöst werden.
[i]Klägerin übernahm Pensionsverpflichtung und erhielt im Gegenzug VermögenswerteDie Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2014 den R als Arbeitnehmer anstellte. Der bisherige Arbeitgeber hatte R eine Pensionszusage erteilt, die die Klägerin nun übernahm. Im Gegenzug übertrug der bisherige Arbeitgeber des R auf die Klägerin verschiedene Vermögenswerte (Lebensversicherung und Forderungen gegenüber R) im Wert von 512.052 €, während die Pensionsverpflichtung nur i. H. von 434.171 € zu pa...