Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Einzahlung in Instandhaltungsrücklage
Eine Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 EStG erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage) für Erhaltungsmaßnahmen verbraucht wird. Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung trotz der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 fest.
Die Kläger, die Eigentumswohnungen vermieteten, zahlten im Streitjahr 2021 insgesamt 1.326 € in die Instandhaltungsrücklagen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Sie machten diesen Betrag vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
[i]Novellierung des WEG führt nicht zu einer Änderung der BFH-RechtsprechungNach dem BFH rechtfertigt die Novellierung des WEG keine Änderung der Rechtsprechung. Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr in ...