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BFH 16.01.2025 IV R 11/22, Kommentierte Nachricht BBK 6/2025 S. 240

Einkommensteuer | Gewinnhinzurechnung beim Kommanditisten nach Entnahmen

Eine Gewinnhinzurechnung beim Kommanditisten nach § 15a Abs. 3 EStG ist zwar grundsätzlich vorzunehmen, wenn er Entnahmen getätigt hat, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder sein negatives Kapitalkonto erhöhen. Eine Gewinnhinzurechnung unterbleibt aber, soweit aufgrund der Entnahmen seine Außenhaftung wieder auflebt oder soweit – unabhängig von etwaigen Entnahmen – eine Außenhaftung des Kommanditisten aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. mit § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht.

[i]Durchgehende oder nicht durchgehende AußenhaftungDabei kann es sich entweder um eine durchgehende Außenhaftung handeln, bei der die Außenhaftung bereits im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat und die im Zeitpunkt der Einlageminderung immer noch besteht, oder es kann eine nicht durchgehende Außenhaftung sein, bei der erst im Jahr der Einlageminderung eine A...

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Gewinnhinzurechnung beim Kommanditisten nach Entnahmen

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