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Arbeitsverhältnis | Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Jährlich mehrere Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn eine begründete Negativprognose vorliegt, erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erwarten sind und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfällt.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ab und stellte dabei klar, dass eine Negativprognose, für die regelmäßig ein Zeitraum von drei Jahren als Prognosegrundlage ausreiche, sich bei jeweils unterschiedlichen Diagnosen auch aufgrund einer damit verbundenen allgemeinen Krankheitsanfälligkeit stützen könne. Dies gelte auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt seien.