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WEG | Änderung der Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der GdWE
Soll ein Beschluss die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte objektbezogene Kostentrennung zwischen Gebäude und einem Gebäudeteil (hier: Tiefgarage) konstitutiv ändern (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), sodass die zuvor kostenbefreiten Wohnungseigentümer an den auf einen der Gebäudeteile entfallenden Erhaltungskosten beteiligt werden, bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes.
Nach dem bis zum geltenden Recht waren derartige Beschlüsse schon mangels Beschlusskompetenz ohne Weiteres nichtig. Der BGH hat nun zu der neuen Rechtslage entschieden, dass es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung i. d. R. ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil entfallenden Kosten zu beteiligen. Es sei in typisierender ...