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beA | Wahl zwischen zwei sicheren Übermittlungswegen
Aus § 46c Abs. 4 ArbGG (betreffend sichere Übermittlungswege zur Einreichung von Schriftsätzen) ergibt sich kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen. Als Syndikusrechtsanwälte zugelassene Verbandsvertreter, die als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht auftreten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG), können für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowohl das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands nutzen.
Auch wenn es sich bei der Übersendung aus dem eBO um einen sog. nicht personenbezogenen sicheren Übermittlungsweg handelt, bei dem die zweifelsfreie Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person nicht möglich ist, ist nach Ansicht des Gerichts diese Unmöglichkeit grds. hinzunehm...