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GastG | Widerruf einer Gaststättenerlaubnis während der Zeit eines Insolvenzverfahrens
Mit der Entstehung neuer Steuerschulden nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters kann der Regelfall der Rückausnahme nach § 31 des Gaststättengesetzes (GastG) i. V. mit § 12 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) eintreten. Denn die Ausnahme, dass während der Zeit eines Insolvenzverfahrens Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, gilt nicht für eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 der Insolvenzordnung (InsO) freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
§ 31 GastG i. V. mit § 12 Satz 1 GewO räumt dem Gewerbetreibenden eine „zweite Chance“ ein, indem ein sonst auszusprechender Erlaubniswiderruf jedenfalls zeitweise zurückg...